Neue Regelung zur Emisson von Kamin- und Grundöfen durch die BImSchV
Ab dem 31.12.2014 tritt die Stufe 2 der Novellierung 1. BImSchV in Kraft.
Was heisst das für die Neueinrichtung von Kamin- und Grundöfen?
Die Anforderungen der Stufe 2 (ab 01.01.2015) müssen ab sofort eingehalten werden. Die Grenzwerte müssen Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer Vor-Ort-Messung durch den Kaminkehrer nachgewiesen werden. Sämtliche von Seeliger Kachelofenbau angebotenen Grundöfen zur Neueinrichtung besitzen eine Herstellerbescheinigung. Eine teure und zeitaufwändige Vor-Ort-Messung durch den Kaminkehrer ist nicht erforderlich.
Bestehende Grundöfen-Anlagen
Für bestehende Anlagen besteht keine Sanierungspflicht.
Bestehende Kaminöfen-Anlagen
Für Kaminöfen muss seit dem 01.01.2014 die Einhaltung der Stufe 1 nachgewiesen werden. Der Grenzwerte für Staub (weniger als 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (weniger als 4 Gramm pro Kubikmeter) darf nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine „Vor-Ort-Messung“ durch den Schornsteinfeger erfolgen. Sollten die Grenzwerte überschritten werden muss innerhalb der unten aufgeführten Fristen nachgerüstet werden.
Datum Typenschild | Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
Unbekannt oder bis einschließlich 31.12.1974 | 31.12. 2014 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12. 2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12. 2020 |
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung | 31.12. 2024 |
Sollte Ihre Anlage betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung um die nötigen Massnahmen zu besprechen.