Neue Regelung zur Emisson von Kamin- und Grundöfen durch die BImSchV

Ab dem 31.12.2014 tritt die Stufe 2 der Novellierung 1. BImSchV in Kraft.

Was heisst das für die Neueinrichtung von Kamin- und Grundöfen?

Die Anforderungen  der Stufe 2 (ab 01.01.2015) müssen ab sofort eingehalten werden. Die Grenzwerte müssen Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer Vor-Ort-Messung durch den Kaminkehrer nachgewiesen werden. Sämtliche von Seeliger Kachelofenbau angebotenen Grundöfen zur Neueinrichtung besitzen eine Herstellerbescheinigung. Eine teure und zeitaufwändige Vor-Ort-Messung durch den Kaminkehrer ist nicht erforderlich.

Bestehende Grundöfen-Anlagen

Für bestehende Anlagen besteht keine Sanierungspflicht.

Bestehende Kaminöfen-Anlagen

Für Kaminöfen muss seit dem 01.01.2014 die Einhaltung der Stufe 1 nachgewiesen werden. Der Grenzwerte für Staub (weniger als 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (weniger als 4 Gramm pro Kubikmeter) darf nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine „Vor-Ort-Messung“ durch den Schornsteinfeger erfolgen. Sollten die Grenzwerte überschritten werden muss innerhalb der unten aufgeführten Fristen nachgerüstet werden.

Datum Typenschild Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Unbekannt oder bis einschließlich 31.12.1974 31.12. 2014
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12. 2017
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12. 2020
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung 31.12. 2024

 

Sollte Ihre Anlage betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung um die nötigen Massnahmen zu besprechen.